Kosten

Abrechnung nach den gesetzlichen Regeln
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit sind gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Überwiegend richten sich diese nach dem sogenannten Gegenstandswert. Eine Kostentabelle enthält die gegenstandsbezogenen Gebührensätze und ist Grundlage für die vom Rechtsanwalt vorzunehmende Gebührenbestimmung. Diese hat regelmäßig unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere von Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Mandanten nach billigem Ermessen zu erfolgen, soweit es sich um Rahmengebühren und keine Festgebühren (diese gibt es vornehmlich bei der gerichtlichen Tätigkeit) handelt. Auch Gerichtskosten werden überwiegend nach einem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert ermittelt.

Für einen juristischen Laien ist die Kostenberechnung relativ schwierig, da konkrete Fachkenntnisse auch hier erforderlich sind. Kostenrechner, die im Internet angeboten werden, können zu Verwirrungen und falschen Annahmen führen. Wir beraten Sie daher gern auch zu Kostenfragen vor/im Zusammenhang mit einer Mandatierung.

Erstberatung
Für eine Erstberatung können wir gegenüber Verbrauchern bis zu einem Höchstbetrag von 190,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer (also brutto 226,10 €) berechnen, wobei wir uns auch hier an den vorgenannten Kriterien zur Gebührenbestimmung orientieren.

Vergütungsvereinbarungen
Bei Eignung der Sache bieten wir auch individuell, hauptsächlich im außergerichtlichen Bereich, Vergütungsvereinbarungen an, regelmäßig als Zeitvergütung oder Pauschalvergütung. Eine Zeitvergütung bietet sich insbesondere dann an, wenn der Umfang der Sache nicht absehbar ist. Eine Pauschalvergütung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Umfang der erforderlichen Leistungen abschätzbar und einzugrenzen ist. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden.

Kostenhilfe für sozial Schwache
Wirtschaftlich schwache Personenkreise haben ggf. Anspruch auf Beratungshilfe (für außergerichtliche Tätigkeiten) und Prozeßkosten-/Verfahrenshilfe (für Kosten im gerichtlichen Verfahren). Berechtigungsscheine für Beratungshilfe sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Hier ist neben dem Vortrag zu dem zu klärenden Problem, für welches anwaltliche Tätigkeit benötigt wird, die Vorlage der Einkommens- und Vermögensunterlagen erforderlich.

Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, sind wir gern bei der Einholung der Kostendeckung behilflich bzw. erledigen das für unsere Mandanten.

Nähere Erläuterungen und Antworten auf Ihre Fragen geben wir Ihnen gern im persönlichen Gespräch, insbesondere im Rahmen einer Erstberatung.